Missbrauch einer Vollmacht

Wenn das erste Elternteil verstirbt und kein Testament gemacht hat, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Dann sind Erben sowohl der überlebende Ehegatte als auch die Kinder. Bisweilen geht dem Ableben eine Erkrankung voraus bzw. das verstorbene Elternteil hatte einem Kind leibzeitig Vollmacht – beispielsweise Bankvollmacht, General- oder Vorsorgevollmacht – erteilt.

Das Kind hat dann auf Grund der Vollmacht Geldabhebungen oder Geldüberweisungen vom Konto des Erblassers getätigt, was von dem Erben aber erst nach Eintritt des Todesfall festgestellt wird. Die anderen Miterben haben dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung und fordern das Geld zurück. Das bevollmächtigte Kind  wird einem Rückzahlungsansinnen der Miterben entgegen, dass er zur Abhebung/Überweisung vom erblasserischen Konto berechtigt war. Denn der Erblasser hätte ihm dies geschenkt. Etwas anderes müssten ihm die übrigen Miterben nachweisen, also das Gegenteil beweisen. Dies ist aber ein Irrtum: Das bevollmächtigte Kind muss darlegen und beweisen, dass die Geldabhebung/Überweisung mit Wissen und Wollen des Erblassers erfolgte. Die Vollmacht alleine macht keine Aussage, welche Rechtshandlungen das bevollmächtigte Kind im Verhältnis zum vollmachtgebenden Elternteil vornehmen darf.


zurück
nach oben scrollen